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Schonzeiten Sachsen-Anhalt


Es ist verboten, Fischen nachstehender Arten während folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten. Darunter fällt auch das Verwendungsverbot bestimmter Fanggeräte. Werden Fische während der Schonzeiten gefangen, so sind sie wie untermaßige Fische schonend zurückzusetzen!

Sachsen-Anhalt – Schonzeiten und Mindestmaße  
Fischart Schonzeit Start Schonzeit Ende Mindestmaß
Aal: - - 50 cm
Äsche: 01.12. 15.05. 30 cm
Aland: - -  
Bachforelle: 15.09. 31.03. 25 cm
Barbe: 01.04. 30.06. 45 cm
Große Maräne     30 cm
Hecht: 15.02. 30.04. 50 cm
Karpfen:     35 cm
Kleine Maräne     12 cm
Lachs Ganzjährig    
Meerforelle: Ganzjährig    
Quappe: - - 30 cm
Rapfen - - 40 cm
Schleie: - - 25 cm
Zährte Ganzjährig - 30 cm
Zander: 15.02. 31.05. 50 cm
Regenbogenforelle: 15.09. 31.03. 25 cm
Wels: 15.02. 30.06. 70 cm

Ganzjährig geschützte Fischarten: Bachneunauge, Bitterling, Elritze, Finte, Flußneunauge, Groppe, Lachs,Maifisch, Meerforelle, Meerneunauge, Moderlieschen, Nase, Schlammpeitzger, Schmerle, Schneider, Steinbeißer, Stör, Nordseeschnäpel, Weißflossengründling, Zährte.

Wichtiger Hinweis zum Welsangeln:

Der Wels hat zwar nun keine Schonzeit und auch kein Mindestmaß mehr, dennoch bleibt es dabei, dass das Verwendungsverbot von Spinn-, Raubfisch- und Schleppangel in unseren Pachtgewässern vom 15.02. bis 30.04. weiterhin gültig ist und beachtet werden muss!

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